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BGH Urteil v. - 1 StR 411/00

Gesetze: OWiG § 30

Leitsatz

Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung.

Fundstelle(n):
ZAAAC-11898

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