Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 69; StPO § 354 Abs. 1
Instanzenzug: LG Würzburg vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, der Angeklagte habe unter Benutzung seines PKW das Rauschgift transportiert und unter Verwendung eines raffinierten Verstecks in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt sowie das Fahrzeug eingesetzt, um sich mit den Abnehmern der Betäubungsmittel zu treffen. Es hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung allein damit begründet, dass "die Nutzung des BMW für den Angeklagten für die Durchführung seiner Drogengeschäfte von wesentlicher Bedeutung" war. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des - trägt diese Erwägung, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die Entscheidung nicht mehr. Danach reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift, insbesondere wenn - wie hier - durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, und zur Fahrt zum Tatort nicht aus. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat ausschließen, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Der Senat hebt daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf und lässt die Maßregel entfallen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Fundstelle(n):
EAAAC-11785
1Nachschlagewerk: nein