BGH Beschluss v. - 1 StR 241/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265 Abs. 4; StGB § 56 Abs. 3; StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: LG Mosbach vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Sachrüge dringt im Ergebnis nicht durch.

a) Zwar ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, der Angeklagte habe die Geschädigte im Genitalbereich mit der Hand berührt, beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Möglichkeit, daß die Berührung nicht stattgefunden hatte - wovon auch die zugelassene Anklage bei gleicher Beweislage ausging -, lag hier zumindest gleich nahe. Das hat das Landgericht außer acht gelassen.

Der Angeklagte hat aber auch auf der insoweit eingeschränkten Tatsachengrundlage den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Daß er die junge Frau mit entblößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöffnetem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwischen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorgehen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 1993, 78).

Der Schuldspruch muß daher bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß der etwas verminderte Schuldumfang sich bei der ohnehin milden Strafe auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.

b) Zu Recht hat das Landgericht eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagt. Der Angeklagte war als Leiter einer Sonderschule für die körperliche und sexuelle Integrität und Würde der ihm anvertrauten Schüler in besonderem Maße verantwortlich. Die in dem Ausnützen des schutzlosen Ausgeliefertseins seines schwer behinderten Opfers liegende Mißachtung der Menschenwürde wiegt so schwer, daß eine Aussetzung der Vollstreckung für das Rechtsempfinden der - über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten - Bevölkerung schlechthin unverständlich wäre.

2. Da sich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kommt es auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 4 StPO, die ebenfalls das Berühren der Geschädigten im Genitalbereich betrifft, nicht mehr an. Der Senat weist allerdings angesichts des unwidersprochenen Vortrags der Revision, die Änderung des tatsächlichen Gesichtspunktes sei in der Hauptverhandlung nicht angesprochen worden und auch aus dem Gang der Hauptverhandlung nicht zu entnehmen gewesen, darauf hin, daß das Landgericht es zu Unrecht unterlassen hat, den Angeklagten auf diese sich auf den Schuldumfang auswirkende Änderung der Sachlage hinzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-11644

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