Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: JGG § 38 Abs. 3 Satz 1; StPO § 244 Abs. 2
Instanzenzug: LG Waldshut-Tiengen vom
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € wurde angeordnet. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Entgegen dem Vorbringen der Revision war die Jugendgerichtshilfe vom Termin der Hauptverhandlung unterrichtet worden (Verfügung des Vorsitzenden vom , SB IV Bl. 1009). Damit war die Jugendgerichtshilfe im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG herangezogen, auch wenn kein Vertreter von ihr an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (BGHSt 27, 250, 252; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 38 Rdn. 8 jew. m.w.N.).
b) Bei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Jugendgerichtshilfe hätte über Erkenntnisse verfügt, die für den Rechtsfolgenausspruch hätten bedeutsam sein können, oder sie hätte solche Erkenntnisse zumindest gewinnen können (vgl. BGH aaO), sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Der Senat bemerkt, daß ein Hinweis auf die Verfügung vom (vgl. oben 1a) in einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Überprüfung des Revisionsvorbringens hinsichtlich der Terminsnachricht nicht unerheblich erleichtert hätte (Nr. 162 Abs. 2 RiStBV); auch ein Hinweis des Vorsitzenden auf seine Verfügung hätte in diesem Zusammenhang zweckmäßig sein könnnen (vgl. insgesamt Drescher NStZ 2003, 296 ff.).
3. Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom und Bezug, die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom und nicht entkräftet werden können.
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Fundstelle(n):
YAAAC-11602
1Nachschlagewerk: nein