Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BayPrG § 15; StGB § 264a
Instanzenzug: LG München I vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsdelikt, weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche Verjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf Straftaten, welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle erfaßt, in denen die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt 40, 385, 387; RGSt 66, 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe nach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines Straftatbestands erfüllt sind (RGSt 36, 270, 271). Im Gegensatz zu den Fällen eines Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385, 387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer - durch den Prospekt möglichen - Täuschung als wesentliches Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Getäuschten, welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes erfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den Betrugstatbestand nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend, weil bei der unmittelbaren Werbung von Beitrittsinteressenten noch eine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die falschen Prospektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der Vermögensanlage oder noch vor deren Annahme.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAC-11567
1Nachschlagewerk: nein