Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 239b Abs. 2; StGB § 239a Abs. 4; StGB § 49 Abs. 1
Instanzenzug: LG Mosbach
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, nachdem er in dieser Sache bereits durch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteil war auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat hat diese Revision durch Beschluß vom (1 StR 182/01) hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben (NJW 2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom sind die den Schuldspruch wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision mußte die Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen ( m. w. N.). Gleiches gilt auch für die Feststellungen zu der durch das Urteil vom bereits rechtskräftig abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung.
2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, die nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter die Geisel zwar freigelassen, aber dabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW 2001, 2895, 2896 m. w. N.). Sie hat in diesem Zusammenhang auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Angeklagten festgestellt, dieser habe von der Geisel abgelassen, "weil er glaubte, der Vater von Simone F. habe einen Herzanfall erlitten, was ihn in Panik versetzte". Andererseits habe er die Geisel aber erst freigelassen, "als er feststellte, daß die Polizei bereits eingetroffen war" und deshalb unfreiwillig gehandelt. Diese Unklarheit, auf die die Revision zutreffend hinweist, gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Zwar kann es (unbeschadet der auf jeden Fall möglichen Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzumessung bedeutsam sein, ob der Täter letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht. Die Gesamtumstände ergeben jedoch, daß die Strafkammer den Begriff der "Panik" im Sinne einer alles überwältigenden Angst verstanden hat. Ein hierauf zurückzuführendes Verhalten ist jedoch ebensowenig als freiwillig zu werten (vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der Polizei ausgelöstes Verhalten.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Fundstelle(n):
PAAAC-10646
1Nachschlagewerk: nein