BGH Beschluss v. - 1 StR 506/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu BGHSt 45, 321; 47, 44).

Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschätzungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnahme oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar geboten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5; § 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeitigere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAC-10548

1Nachschlagewerk: nein