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BGH Urteil v. - 1 StR 504/00

Gesetze: GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 338 Nr. 4

Leitsatz

1. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das Landgericht einem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugemessen hat, ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen.

2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht zu begründen.

Fundstelle(n):
NAAAC-10544

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