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BGH Beschluss v. - 3 StR 132/01

Gesetze: StGB i.d.F. des 6. StrRG § 73 d; StGB i.d.F. des 6. StrRG § 282 Abs. 1; StGB i.d.F. des 6. StrRG § 263 Abs. 7

Leitsatz

Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-10408

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