Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 29 Abs. 3
Instanzenzug: LG Lüneburg vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 296 besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Wertersatzverfallsentscheidung getroffen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Beanstandung des Verfahrens und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen dem und dem in 295 Fällen Heroin an fünf Drogenabhängige verkaufte, um davon teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er veräußerte das Heroingemisch überwiegend in Einzelportionen von jeweils 0,2 oder 0,4 Gramm, in wenigen Fällen von 2,5 oder 5 Gramm. Am erwarb der Angeklagte zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs 3,1 Gramm eines Heroingemisches. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Soweit sich die Revision gegen sie wendet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
2. Im übrigen muß das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden, weil das Landgericht die hier gebotene Bildung von Bewertungseinheiten unterlassen hat (vgl. hierzu = NStZ 2002, 438 = StV 2002, 257). Die vom Landgericht festgestellten Tatumstände ergeben die für die Annahme einer Bewertungseinheit erforderlichen konkreten Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Einzelverkäufe jeweils aus einer vom Angeklagten einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrührten: Der Angeklagte hat eine Vielzahl von kleinen Betäubungsmittelmengen verkauft; die einzelnen Verkäufe an unterschiedliche Abnehmer haben sich überschnitten; der Umstand, daß sich der Angeklagte dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle erschließen wollte und hierzu auf die Erzielung einer ausreichenden Handelsspanne durch Einkäufe von größeren Mengen angewiesen war, legt nahe, daß er das Heroin jeweils in größeren Abständen eingekauft hat; darauf deuten auch das Portionieren von Heroin durch den Angeklagten und die Menge des von ihm am erworbenen Heroins hin.
Die Strafkammer hätte sich deshalb um Feststellungen zu Zahl und Frequenz der Einkäufe sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen bemühen müssen. Lassen sich solche Feststellungen bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht treffen, hat das Tatgericht eine an den Umständen des Falles orientierte Schätzung vorzunehmen (vgl. hierzu im einzelnen BGH aaO).
3. Die bisherige Fassung des Schuldspruchs gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, da es sich um eine Strafzumessungsvorschrift und nicht um eine Qualifikation handelt (vgl. BGH NStZ 1994, 39).
Fundstelle(n):
GAAAC-10393
1Nachschlagewerk: nein