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ArbG Berlin 05.09.2006 96 Ca 23147/05, NWB 39/2006 S. 319

Arbeitsrecht | Außerordentliche Kündigung bei ausländerfeindlichen Äußerungen

Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt; diese stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten von vornherein nicht mit der Duldung des Arbeitgebers rechnen kann. Im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Herabwürdigungen gilt ein besonderer Substantiierungsmaßstab. Es ist ausreichend, dass der Tatkomplex als solcher substantiiert dargelegt wird, ohne dass jede Äußerung des Täters einem entsprechenden Datum zugeordnet werden muss ().