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Umsatzsteuer | Zentrale Erstattungsbehörden für die Erstattung von Vorsteuern
Aufgrund der 8. und 13. EG-RL sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen. Neben den EU-Mitgliedstaaten haben auch Bulgarien, Mazedonien, Norwegen und die Schweiz ein entsprechendes Verfahren eingeführt. Die Anschrift der zentralen Erstattungsbehörden und die Telefon- und Telefaxverbindungen sind in der NWB YAAAC-09529 enthalten.