BGH Beschluss v. - 2 StR 544/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356 a; StPO § 45 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2; StPO § 345; StPO § 345 Abs. 2

Instanzenzug: BGH 2 StR 544/04 vom

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom auf die Revision des Angeklagten das im Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom , eingegangen am .

1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Der Angeklagte hat den Senatsbeschluß vom bereits am erhalten, die Anhörungsrüge jedoch erst am erhoben.

Der Angeklagte teilt hierzu mit, daß ihn sein Rechtsanwalt im Anschreiben zu diesem Beschluß belehrt habe, daß es dagegen kein Rechtsmittel gebe; erst durch ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts habe er von der Möglichkeit erfahren, binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Antrag gemäß § 356 a StPO beim Revisionsgericht zu stellen. Dieser Vortrag des Angeklagten vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anbringung der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er nicht mitgeteilt hat, wann er das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, welches vom datiert, erhalten hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob der Angeklagte den Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, wie es § 45 Abs. 1 StPO erfordert.

2. Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt im übrigen auch in der Sache keine ihm günstigere Beurteilung der Begründetheit seiner Revision.

a) Eine Rüge der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 EMRK, Artikel 103 Abs. 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht erhoben. Eine nicht oder nicht formgerecht im Revisionsverfahren erhobene Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber auch im Verfahren nach § 356 a StPO nicht nach. Durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356 a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse der §§ 344 Abs. 2, 345 StPO nicht berührt. Verfahrensrügen können nicht auf diesem Weg unter Umgehung der Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO durch einfaches Schreiben des Angeklagten nachgeschoben werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz] vom , BT-Drucks. 15/3966 S. 47).

b) Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts hat der Senat bei seiner Entscheidung vom geprüft und als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung hierfür ergibt sich aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom . Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-10194

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