Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 213 Alt. 1; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1
Instanzenzug: LG Darmstadt vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler die naheliegenden Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht und sodann rechtsfehlerfrei eine weitere Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Es ergab sich daher ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung führt der Tatrichter zutreffend mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe an, um dann fortzufahren: "Besondere Straferschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Vorstrafen hat die Kammer, da sie nicht einschlägig sind, unberücksichtigt gelassen. Unter Abwägung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalb auf sie erkannt wurde."
Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Strafrahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom - 2 StR 249/00). Strafschärfungsgründe ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, wie das Landgericht zu der verhängten Strafe gelangt ist (vgl. - Leitsatz abgedruckt in StV 1988, 202).
Da die für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegebene Begründung hier rechtsfehlerhaft ist, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-10025
1Nachschlagewerk: nein