BGH Urteil v. - 2 StR 389/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1

Instanzenzug: LG Mainz vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem wirksam auf den Strafausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, dass das Landgericht bei dem Angeklagten für die zu beurteilende Beschaffungstat wegen "exorbitant hohen Suchtverlangens" nach andauerndem Konsum von Crack eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit für nicht ausschließbar erachtet und deshalb eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen und die Strafrahmenmilderung halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.

1. Das Landgericht hat zum Drogenkonsum und dem Tatgeschehen festgestellt:

a) Der Angeklagte hatte erstmals in der berufsbildenden Schule Kontakt mit Drogen und rauchte gelegentlich Haschisch. Den Haschischkonsum steigerte er in der Folgezeit und es kam zum Beikonsum von Alkohol. Vor allem an Wochenenden begann er, Amphetamin zu schnupfen. Nach phasenweisem Beikonsum von Ecstasy und LSD schnupfte er ab Anfang 2003 Kokain, wobei der durchschnittliche Konsum 2 bis 3 Gramm pro Tag erreichte. Den Beikonsum von Haschisch und Alkohol setzte er fort.

Zum Jahreswechsel 2003/2004 begann der Angeklagte Kokain zu rauchen, das er bevorzugt mit Ammoniak zu Crack verkochte. Fortan konsumierte er regelmäßig Crack, oft zusammen mit dem Mittäter T. zuletzt täglich 2 bis 3 Gramm. Die erforderlichen Geldmittel erlangte der Angeklagte u.a. aus Straftaten.

Im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum befand sich der Angeklagte mehrfach in der psychiatrischen Universitätsklinik Mainz.

Unmittelbar nach seiner Verhaftung befand sich der Angeklagte zur Klärung seiner Haftfähigkeit erneut in der Klinik. Es wurden Politoxikomanie und eine Mischintoxikation mit Alkohol, Kokain und THC festgestellt. Anfangs traten kurzzeitige akustische Wahrnehmungsstörungen/Halluzinationen auf, die medikamentös behandelt werden mussten. Im Übrigen war der psychopathologische Befund jedoch unauffällig.

b) Als der Angeklagte am Tattag () den befreundeten T. traf, verfügte er über 2 Gramm Kokain. In der Wohnung des T. verkochten sie das Kokain mit Ammoniak zu "Cracksteinen", die sie anschließend rauchten. Dazu tranken sie 0,7 l Kräuterlikör. Gegen 19.00 Uhr hatten beide das Crack vollständig konsumiert. Nachdem die jeweils nur wenige Minuten andauernde berauschende Wirkung des letzten Steins nachgelassen hatte, "gierten" der Angeklagte und T. nach weiterem Kokain. Da beide kein Geld hatten, schlug der Angeklagte vor, eine Tankstelle zu überfallen. T. lehnte dies zunächst ab. Die beiden trennten sich, trafen aber 20.45 Uhr erneut zusammen. Der Angeklagte hatte kein weiteres Kokain oder Crack erlangen können, T. hatte jedoch 1 bis 1,5 Gramm Kokain beschaffen können. Nachdem auch dieses Kokain zu Crack verkocht und gemeinsam konsumiert worden war, drängte der Angeklagte aus Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und nahe bevorstehend einschätzte, den T. erneut, gemeinsam die Tankstelle zu überfallen, um Geld zum Erwerb weiteren Cracks zu erlangen. T. war nunmehr einverstanden. Er fuhr mit dem Angeklagten, der als Drohmittel einen Teleskopschlagstock mitführte, zu der Tankstelle. Als T. erneut Bedenken bekam, forderte ihn der Angeklagte zum Weitermachen auf. Sodann betraten sie maskiert den Verkaufsraum. Während T. die Eingangstür blockierte, bedrohte der Angeklagte den herbeigerufenen Tankwart mit seinem Schlagstock und verlangte Geld. Der Angeklagte nahm insgesamt 2.800 € aus der offenen Kasse. Der Angeklagte und T. flüchteten und teilten kurz danach die Beute. Mit einem Taxi fuhren sie von Mainz nach Frankfurt, um Drogen zu kaufen. Der Angeklagte erwarb für 500 € konsumfertiges Crack und für 200 € Haschisch. Er trennte sich vorübergehend von T., konsumierte einen Teil des Cracks und gab 200 € in einem Eros-Center aus. Nach zwei Stunden trafen sich der Angeklagte und T. wieder und konsumierten weiter von dem erworbenen Crack. Gegen 5.00 Uhr fuhren sie nach Mainz zurück. Dort setzte der Angeklagte den Crack-Konsum fort bis nichts mehr übrig war. Noch am Nachmittag desselben Tages wurde der Angeklagte festgenommen.

c) Das sachverständig beratene Landgericht meint, nicht ausschließen zu können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert war. Dies ergebe sich zwar noch nicht allein aus der Drogenabhängigkeit des Angeklagten. Auch konnten in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G. weder schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge des Drogenkonsums festgestellt werden, noch bestanden zur Tatzeit bereits starke Entzugserscheinungen, der Angeklagte befand sich auch nicht in einem akuten Drogenrausch. Das Landgericht kommt jedoch auf Grund einer Würdigung der gesamten Tatumstände - insoweit abweichend von der Beurteilung des Sachverständigen - zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus Angst vor weiterem Entzugserleben, das der Angeklagte als unmittelbar bevorstehend einschätzte, eingeschränkt und er hierdurch zu der Tat getrieben wurde.

2. Die Erwägungen mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung für nicht ausschließbar erachtet hat, halten im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten eines Rauschgiftabhängigen nicht in jedem Fall davon abhängt, dass er zur Tatzeit unter akuten körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen kann. Ausdrücklich ist dies bisher für Fälle der Abhängigkeit von Heroin angenommen worden (vgl. BGH MDR 1989, 831; NStZ 2001, 83, 84; NStZ-RR 1997, 227; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5, 7, 9, 11 jew. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf Fälle der Abhängigkeit von Kokain (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 10, 12) und Amphetamin (vgl. BGB NStZ 2001, 83, 84) trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugserscheinungen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die der Tatrichter und nicht der Sachverständige zu entscheiden hat. Dabei ist insbesondere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht bei dem zu beurteilenden Täter abzustellen. Auch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die notwendige Gesamtwürdigung des Zustands einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend Rechnung. Der hinzugezogene Sachverständige hat zwar bei dem crackabhängigen Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Zusammenhang mit Ängsten vor drohenden Entzugserscheinungen bereits deshalb verneint, weil sie nur bei solchen Giften in Betracht komme, deren Entzug mit einer körperlichen Abstinenzsymptomatik verbunden sei und diese Voraussetzung sowohl für Kokain als auch für Amphetamin nicht gegeben sei. Dies entspricht aber nicht den von der oben dargelegten Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen.

c) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte bereits zuvor den Drogenentzug als in hohem Maße unangenehm erlebt hat. Dass der Angeklagte bei der Tatbegehung unter "exorbitant hohem Suchtdruck" stand, wird durch das Nachtatverhalten mit dem sofortigen Kauf von neuem Crack und dessen alsbaldigen vollständigen Verbrauch deutlich belegt.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der hier zu beurteilenden Beschaffungstat als nicht ausschließbar angesehen hat.

3. Auch die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Ihr stehen keine schulderhöhenden Umstände entgegen.

4. Die aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten gebotene Prüfung des Strafausspruchs (§ 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 1301 Nr. 18
EAAAC-09887

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