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BGH Urteil v. - 2 StR 374/00

Gesetze: AMG § 96 Nr. 5; AMG § 21 Abs. 1; AMG § 2 Abs. 1; AMG § 3 Nr. 1; LMBG § 1 Abs. 1

Leitsatz

1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln finden auch auf Vitaminpräparate Anwendung.

2. Maßgebend für die Abgrenzung ist die überwiegende objektive Zweckbestimmung, wie sie sich nach der Verkehrsauffassung für einen Durchschnittsverbraucher darstellt.

3. Diese ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln und orientiert sich nicht allein an dem Überschreiten der empfohlenen Tagesdosis um mehr als das Dreifache.

Fundstelle(n):
XAAAC-09859

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