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BGH Beschluss v. - 2 StR 340/01

Gesetze: StPO § 4 Abs. 1; StPO § 269

Leitsatz

Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAC-09799

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