Leitsatz
[1] 1. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.
2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.
Gesetze: StGB § 168 Abs. 1; StGB § 211 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es die Einziehung des Computerterminals Siemens Scenic 600 und einer Videokamera angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet und eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt. Sie wird nur hinsichtlich der Sachrüge vom Generalbundesanwalt vertreten.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er erstrebt eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), hilfsweise die Bejahung eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstanden in der Vorstellung des Angeklagten kurz vor Einsetzen der Pubertät Phantasien, in denen er sein Ziel, eine Person für immer bei sich zu haben und an sich zu binden, dadurch zu realisieren suchte, daß er diese Person sich einverleibte. Zielobjekt seiner Vorstellung war hierbei jeweils eine jüngere männliche Person. Angelehnt an Hausschlachtungen, die der Angeklagte miterlebt hatte, malte er sich aus, wie er als Schlachter eine Person durch Abstechen tötete und dann - was er als besonderen Moment betrachtete - den Bauchraum aufschlitzte und das Objekt nach seiner Vorstellung ausweidete, um es dann zu verspeisen. Mit Einsetzen der Pubertät verband der Angeklagte mit diesen Phantasien einen Lustgewinn, was zur Folge hatte, daß er diese Phantasien zur Erregung während des Onanierens einsetzte und auch hierbei das Aufschlitzen und Ausweiden des Bauchraums als Höhepunkt erlebte. In der Regel gelangte er in seiner Phantasie nicht mehr bis zum Verzehren des Fleisches der geschlachteten Person, da er vorher seinen sexuellen Höhepunkt erreichte. Ungefähr ab 1999 beschäftigte sich der Angeklagte über das Internet immer stärker mit dem Thema Kannibalismus. Er stieß dabei auch auf eine Schlachtanleitung für den menschlichen Körper. Schließlich begann er, über Internetforen Männer zum Schlachten und Verspeisen zu suchen. In seinem Haus in W. richtete der Angeklagte einen "Schlachtraum" ein. Nach mehreren nicht im Sinne des Angeklagten zielführenden Internetkontakten stieß er Anfang Februar 2001 im Internet auf das spätere Opfer B. . B. litt an einer progredienten Form des sexuellen Masochismus (DSM-IV: 302.83; ICD 10: F 65.5). Er knüpfte die Vorstellung des höchsten Lustempfindens an eine Penisamputation. Der dabei erwartete sexuelle Höhepunkt besetzte das Bewußtsein des B. dermaßen, daß danach für ihn nichts mehr eine Rolle spielen sollte und sein Tod dem erwarteten "ultimativen Hochgefühl" folgen konnte. Die natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit des B. war durch seine krankhafte seelische Störung in Form des extremen sexuellen Masochismus dergestalt eingeschränkt, daß er die Tragweite seines späteren Entschlusses, sich töten und schlachten zu lassen, nicht vollends rational überblickte.
Zwischen dem Angeklagten und B. entwickelte sich ein reger E-Mail-Verkehr. Darin schilderte B. seine sexuelle Präferenz der Penisamputation; der Angeklagte erläuterte seine Vorstellungen. Beide zeigten Bereitschaft, auf die jeweiligen Interessen des anderen einzugehen. Dem Angeklagten war es nach seinen Angaben wichtig, sich eine sympathische Person einzuverleiben und somit eine untrennbare Bindung herzustellen. Dies war für ihn ebenso eine Bedingung für das Schlachten und Einverleiben, wie der Umstand, daß sich der zu Schlachtende freiwillig zur Verfügung stellte. Am reiste B. mit dem Zug nach K. , wo ihn der Angeklagte abholte. Man kam überein, das Vorhaben bereits an diesem Tage durchzuführen. Alsbald nach dem Eintreffen im Haus des Angeklagten kam es im Schlachtraum zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte biß B. hierbei an verschiedenen Körperstellen, vor allem am Penis. Dabei ging er jedoch - da er selbst sein Lustempfinden nicht an diese Handlungen knüpfte - zögerlich und gehemmt vor. B. beschloß daraufhin, nach B. zurückzukehren, ohne sein Vorhaben ausgeführt zu haben. Nach einem Überredungsversuch, der vergeblich verlief, brachte der Angeklagte B. schließlich am Nachmittag des gleichen Tages zum Bahnhof zurück. Dort besann sich B. aber doch eines anderen. Mit Hilfe des Angeklagten sollte die Abtrennung seines Penis wenigstens mit einem Messer realisiert werden. Beide kehrten zum Haus des Angeklagten zurück und begaben sich in den Schlachtraum.
Gegen 18.30 Uhr sagte B. dann dem Angeklagten, daß dieser ihm jetzt den Penis abschneiden möge, was beim zweiten Versuch auch gelang. Der Angeklagte verband die Wunde des B. , um zu verhindern, daß dieser aufgrund des Blutverlustes sofort ohnmächtig würde. Das ultimative Hochgefühl, welches B. sich von der Penisamputation versprach, stellte sich allerdings nicht ein. Dennoch blieb B. bei seinem Entschluß, daß dies für ihn der finale Akt sein sollte und der Angeklagte ihn hernach spurlos beseitigen könne. Er untersagte dem Angeklagten, einen Notarzt zu rufen. In den folgenden Stunden bereitete B. sich auf das Sterben vor. Er erklärte dem Angeklagten, daß er ihn Abstechen solle, sobald er bewußtlos geworden sei. Die irreversible Bewußtlosigkeit trat bei B. gegen 4.00 Uhr morgens ein. Der Angeklagte legte B. daraufhin auf die Schlachtbank und installierte eine Videokamera so, daß sie das nun folgende Geschehen aufzeichnen konnte. Er hatte dabei vor, die Filmaufnahmen zu bearbeiten, (jedenfalls Teile daraus) an Kontaktpersonen im Internet zu versenden sowie gegebenenfalls weitere potentielle Schlachtopfer mit der Vorführung des Videos zu locken. B. lebte zu diesem Zeitpunkt noch. Der Angeklagte kommentierte dies mit den Worten: "Dein Puls rast". Nach mehrfachem Zögern setzte er dem Opfer zwei tödliche Halsstiche. Sexuell war er bei der Tötung nicht erregt. In der Folgezeit zerlegte der Angeklagte die Leiche des B. entsprechend der Schlachtanleitung aus dem Internet. Auch dies nahm er auf Video auf. Seine einzelnen Handlungen kommentierte er dabei immer wieder, z. T. mit abfälligen Bemerkungen über die Fleischkonsistenz.
Am nahm der Angeklagte zum ersten Mal Fleisch vom Körper des B. in gebratener Form zu sich. Nach der Mahlzeit schaute er sich den von ihm aufgezeichneten Videofilm mindestens einmal an und onanierte dabei.
Auch in der Folgezeit suchte der Angeklagte immer wieder - wenn auch vergeblich - weitere Opfer für ein Schlachten. Meist waren diese jedoch lediglich an einem Rollenspiel interessiert. Auch wenn sie sich bereits in seinem Schlachtraum befanden und zum Schlachten mit den Füßen nach oben aufgehängt waren, ließ der Angeklagte sofort von weiterem Tun ab, wenn sie dies wünschten. Aus dem Video gewonnene Fotografien übersandte der Angeklagte zweifach an eine weitere Person per E-Mail.
Bei dem Angeklagten liegt - und lag zum Tatzeitpunkt - eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen vor, die verbunden ist mit einer sexuellen Einengung auf den Fetisch Männerfleisch. Der Angeklagte war jedoch zum Tatzeitpunkt weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
2. Das Landgericht hat sowohl die Voraussetzungen für eine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) als auch das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere der Mordmerkmale der "Mordlust", "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes", "niedrige Beweggründe" und "zur Ermöglichung einer anderen Straftat" abgelehnt und den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat es verneint. Ebensowenig hat es einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt schon mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Totschlags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Die der Verneinung des Mordmerkmals "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierauf beruht das Urteil, zumal Inhalt und Reichweite dieses Mordmerkmals von der Strafkammer nicht zutreffend erfaßt worden sind.
a) Die Beweiswürdigung hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Zweckes der Videoaufzeichnung ist rechtsfehlerhaft, da ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt. Ein solcher ist u. a. dann gegeben, wenn etwas vorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt (; , insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1999, 42; , insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 161). Die Kammer führt zwar aus, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, sich das Video am angeschaut und hierbei onaniert zu haben (UA S. 164). Sie meint jedoch, nicht die Überzeugung gewinnen zu können, daß der Angeklagte öfter als das eingestandene eine Mal das Video zum Zweck der sexuellen Befriedigung betrachtet habe, obwohl der Angeklagte um die mit den Schlachtphantasien verbundene sexuelle Erregung wußte. Zur Begründung führt die Kammer sodann aus, gegen eine Zweckbestimmung der Videoaufzeichnung zur Selbstbefriedigung spreche, daß diese mit großem Aufwand gefertigte Aufzeichnung "nur zur einmaligen Onanie gedient hätte, was nicht lebensnah nachvollziehbar erscheint, wenn der vorrangige Zweck der Videoaufzeichnung die Selbstbefriedigung gewesen sein sollte" (UA S. 165). Damit setzt das Landgericht aber etwas als bewiesen voraus (nämlich einen einmaligen, gleichsam zufälligen und nicht von Anfang an beabsichtigten Einsatz des Videos zu Zwecken der Selbstbefriedigung), was erst noch Gegenstand der Beweiswürdigung sein soll.
Rechtsfehlerhaft, insbesondere lückenhaft, ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Kammer die entsprechende Einlassung des Angeklagten als nicht zu widerlegen zugrunde gelegt hat (UA S. 165), obwohl die als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten ausgesagt haben, daß sich der Angeklagte die Videoaufzeichnung nach ihrem Eindruck aus der Beschuldigtenvernehmung öfter angesehen habe und die Kammer dies sogar für "naheliegend" hält. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, darf der Richter nicht ohne weiteres als unwiderlegt seinem Urteil zugrunde legen. Er muß sich vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (BGH NStZ 2000, 86; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 28). Eine solche Gesamtwürdigung hat die Kammer nur lückenhaft vorgenommen. Die im Urteil wiedergegebene Passage der Beschuldigtenvernehmung, wonach der Angeklagte "die eigentliche Tötung" sich "höchstens zweimal" angesehen haben will (UA S. 166), spricht eher dafür, daß der Angeklagte sich die übrigen Abschnitte des Videos, namentlich das Öffnen des Bauchraums und den Zerlegungsvorgang, öfter angeschaut hat.
In diesem Zusammenhang läßt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, daß der Angeklagte seit seiner Jugend auf kannibalistisch/fetischistisch ausgerichtete Phantasien zur Stimulierung und Befriedigung seines Geschlechtstriebes fixiert war. Ebenso wenig findet der Umstand, daß die filmische Dokumentation der Tötung und Zerlegung des Tatopfers den Angeklagten nahezu unbegrenzt in die Lage versetzte, das reale Erleben bei Bedarf zu reproduzieren, erkennbar Berücksichtigung bei der Würdigung der Indizien.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der Angeklagte tötete, um sich später bei der Betrachtung des Videos sexuell zu befriedigen. Dies würde aber zur Annahme des Mordmerkmals "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" führen.
Dieses Mordmerkmal liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Ob die erstrebte sexuelle Befriedigung erreicht wird, ist ohne Belang (BGH NStZ 1982, 464; vgl. auch: BGH NStZ 2001, 598, 599; OGHSt 2, 337, 339). Eine Tötung mit dieser Zielrichtung reicht zur Erfüllung des Mordmerkmals aus. Nach den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, wer sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung verschaffen oder sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen will (BGHSt 7, 353, 354; ; OGHSt 2, 337, 339). Ebenso ist dieses Mordmerkmal bejaht worden, wenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigung zumindest billigend in Kauf genommen wird (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ-RR 2004, 8; BGH NStZ 1982, 464).
Will der Täter die Befriedigung des Geschlechtstriebes erst bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden, so erfüllt dieses Motiv das Mordmerkmal ebenfalls. Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Begrenzung auf die bisher entschiedenen Fallgestaltungen. Das Gesetz sieht vielmehr die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet (BGHSt 19, 101, 105). Das hätte der Angeklagte - gesetzt den Fall es läßt sich feststellen, daß die Videoaufzeichnung als Stimulans zur Vornahme späterer sexueller Handlungen dienen sollte - getan, weil die Tötung seines Opfers notwendig war für die Aufzeichnung und spätere Wiedergabe des Schlachtvorgangs.
Unerheblich ist, daß die sexuelle Befriedigung vermittelt durch die Betrachtung des Videos, womöglich erst erhebliche Zeit nach der Tat, erreicht wird. Das Mordmerkmal ist erfüllt, wenn die im Gesetz enthaltene Zweck-Mittel-Relation vorliegt. Es reicht aus, wenn der Täter die Tötung als Mittel zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung ansieht. Ein darüber hinausgehender unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tötung eines Menschen und dem Zweck der Triebbefriedigung, wie er in der Literatur teilweise gefordert wird (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 7; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 42), läßt sich aus dem Gesetz nicht als Voraussetzung herleiten. Den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß der Getötete selbst Bezugsobjekt der Sinneslust des Täters ist (Horn in SK-StGB [April 2000] § 211 Rdn. 11; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 7; Mitsch JuS 1996, 121, 123; Otto Jura 1994, 141, 144) und daß seine Tötung zur Erreichung der sexuellen Befriedigung notwendig ist. Solches trifft aber auch auf das dem Angeklagten angelastete Tatgeschehen zu. Durch diese Definition ist dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) hinreichend Rechnung getragen.
c) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte seine sexuelle Befriedigung nicht bereits bei dem Schlachtvorgang selbst erlangen wollte. Die seit seiner Pubertät bestehenden sexuellen Phantasien des Angeklagten und seine fetischistische Fixierung auf das Fleisch junger Männer legen dies nahe. Daß der Angeklagte beim Tötungsakt oder dem nachfolgenden Schlachten womöglich tatsächlich nicht sexuell erregt war (ihm dieser selbst sogar zuwider war), steht dem nicht entgegen; denn das Mordmerkmal setzt ein Erreichen des Ziels der geschlechtlichen Befriedigung nicht voraus. Eine Absicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist ebenfalls nicht erforderlich, sondern es reicht, wenn der Täter dies "gegebenenfalls" will (BGHSt 19, 101, 105).
Angesichts der vom Angeklagten eingestandenen Phantasien bei der Selbstbefriedigung sowie auch im Hinblick auf Äußerungen des Angeklagten im Internet-Chat drängt sich zudem die Prüfung auf, ob der Angeklagte die durch die Schlachtung gewonnenen Eindrücke (unabhängig von einer Videoaufzeichnung) zur Erzeugung stimulierender Phantasien bei der Selbstbefriedigung einsetzen wollte. Im Internet-Chat hatte der Angeklagte u. a. geäußert, daß er zwar beim Schlachten selbst keine sexuellen Manipulationen an sich vornehmen wolle, wohl aber bei dem Gedanken daran, der ihn "aufgeile" und "stimuliere" (UA S. 84). Auch die festgestellte Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Zügen, die sich unter anderem in einer übermäßigen Vorliebe für Phantasie ausdrückt, deutet darauf hin.
2. Gegebenenfalls wird der neue Tatrichter auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu prüfen haben.
3. Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal "zur Ermöglichung einer anderen Straftat" nur unzureichend geprüft. Zum einen begegnet bereits die Ablehnung dieses Mordmerkmals unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum anderen hat es das Landgericht versäumt, weitere Straftatbestände als "andere Straftat" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen.
a) Nach § 168 StGB wird u. a. derjenige bestraft, der an dem Körper oder an Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen "beschimpfenden Unfug" verübt. Der Angeklagte hat sein Opfer getötet, um es nach dem Todeseintritt zu schlachten. Das Schlachten stellt eine andere Straftat, nämlich eine Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 2. Alt. StGB), dar. Der Angeklagte wollte an dem Körper eines verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verüben und hat B. zu diesem Zwecke getötet.
In der Rechtsprechung und in der Literatur wird "Unfug" als "grobe Ungebühr" (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399) oder als eine rohe Gesinnung zeigende, grob ungehörige Handlung definiert (RGSt 39, 155, 157; RGSt 42 145, 146; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 20). Daß das Schlachten, d. h. Ausweiden und Zerlegen, eines getöteten Menschen vor laufender Kamera, dessen körperliche Beschaffenheit dabei auch noch zumindest zum Teil herabsetzend kommentiert wird, eine grob ungehörige, eine rohe Gesinnung zeigende bzw. eine grob ungebührliche Handlung darstellt, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die geschilderte Behandlung "beschimpfend", also höhnend oder herabsetzend ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift geschützt wird. Zutreffend werden vornehmlich zwei Rechtsgüter als von § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB geschützt angesehen: das Pietätsgefühl der Allgemeinheit und der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten (KG Berlin NJW 1990, 782, 783; Czerner ZStW 115 [2003], 91, 97; Dippel in LK 11. Aufl. § 168 Rdn. 2; vgl. auch BGH NStZ 1981, 300). Daß die Vorschrift jedenfalls auch ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt und nicht etwa nur ein Individualrechtsgut, zeigt sich bereits an ihrer systematischen Verankerung im Kontext der dem Schutz des öffentlichen Friedens dienenden Strafnormen. Anderenfalls wäre § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB eher als eine Art "tätliches" Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener im Abschnitt über die Beleidigungsdelikte einzuordnen gewesen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2). Dies war nicht gewollt, wie die Gesetzgebungsmaterialien, wonach das "religiöse Gefühl" (Drucksachen des Norddeutschen Reichstages, 1. Legislaturperiode, Nr. 5, S. 98), bzw. das Pietätsempfinden (E 1962, BT-Drucks. IV/650, Begr. zu § 191 S. 346) geschützt sein sollte, belegen.
Geht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist dementsprechend ein beschimpfender Charakter gegeben, wenn der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist (BGH NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146; Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399, 400). Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2). Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen als Gattungswesen mißachtet.
Ob der Angeklagte hier gegenüber dem Opfer seine Verachtung bezeigen wollte, oder ob - wie die Kammer meint - das Einverständnis des Tatopfers den beschimpfenden Charakter im Hinblick auf seinen postmortalen Achtungsanspruch entfallen läßt, kann daher genauso dahinstehen, wie die Frage, ob das Einverständnis des Getöteten überhaupt wirksam war (vgl. dazu BGHSt 49, 166 ff.) und ob der Angeklagte eine eventuelle Unwirksamkeit erkennen konnte. Jedenfalls war das Einverständnis des Opfers nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Allgemeinheit entfallen zu lassen, da das Opfer hierüber, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen konnte.
Sind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die anderen nicht, durch eine Strafnorm geschützt, so könnte ein Einverständnis allenfalls dann die Tatbestandsmäßigkeit bzw. eine Einwilligung allenfalls dann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige Rechtsgut so unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, 68). Das ist hier aber hinsichtlich des Pietätsgefühls der Allgemeinheit, welches im Hinblick auf die systematische Einordnung der Norm sogar eher als vorrangig angesehen werden kann, nicht der Fall.
Die Strafkammer hat sich - auf der Grundlage ihrer unzutreffenden rechtlichen Bewertung, daß das Einverständnis des Tatopfers die Verletzung seines postmortalen Achtungsanspruchs hindere und damit dem Handeln des Angeklagten insgesamt den beschimpfenden Charakter nehme - nicht damit auseinandergesetzt, daß der beschimpfende Charakter seines Handelns jedenfalls gegenüber dem weiteren Rechtsgut der Allgemeinheit unberührt bleibt und sich der Angeklagte auch dessen bewußt war. Nach den Feststellungen sollten das Video bzw. dessen Derivate auch anderen Personen zugänglich gemacht werden (UA S. 167). Es liegt auch nahe, daß der Angeklagte bei der Tötung wußte, daß er durch sein nachfolgendes Handeln das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verletzen würde. Er ging ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 210) selbst davon aus, daß das Schlachten und Verzehren von Menschenfleisch gegen ein gesellschaftliches Tabu verstößt. Danach war er sich der für den Unrechtsvorwurf relevanten Umstände bewußt und hat sich über die von ihm erkannten Grenzen bewußt hinweggesetzt. Seine für sich selbst möglicherweise vorgenommene anderweitige Bewertung stellt demgegenüber nur einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar.
Schon deshalb hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen, rechtsfehlerhaft verneint.
b) Das Landgericht hat weiter nicht geprüft, ob die Tötung des B. nicht auch zur Ermöglichung einer nach § 131 StGB (Verherrlichende oder verharmlosende Gewaltdarstellung) oder § 184 Abs. 3 StGB aF (§ 184 a StGB nF, Verbreitung gewaltpornographischer Schriften) strafbaren Handlung diente. Die in dem Handeln des Angeklagten zum Ausdruck gebrachte Mißachtung gegenüber der Würde des Menschen als solcher und die geplante Verwendung des Videos oder seiner Derivate zur Darbietung im Internet oder gegenüber anderen Schlachtwilligen legen dies bezüglich § 131 StGB nahe. Die Erörterung des Tatbestandes der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften drängt sich im Hinblick auf den im Urteil durchgehend zum Ausdruck gebrachten sexuellen Bezug des Schlachtungsvorgangs auf.
Diese Prüfung wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben.
III.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf insoweit auf die Sachrüge hin allein der Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB.
Die Kammer hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) verneint, weil das Verlangen des Opfers für den Angeklagten bereits nicht handlungsleitend war. Das wäre aber erforderlich gewesen (Schneider in MünchKomm § 216 Rdn. 26; vgl. auch: Horn in SK 6. Aufl. § 216 Rdn. 5; Jähnke in LK 11. Aufl. § 216 Rdn. 8; Neumann in NK [13. Lieferung] § 216 Rdn. 16; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 57; a.A. Arzt/Weber Strafrecht BT [2000] S. 88). "Bestimmen" i. S. v. § 216 Abs. 1 StGB setzt mehr voraus, als die bloße Einwilligung des Opfers. Es muß dadurch im Täter der Entschluß zur Tat hervorgerufen werden. Die außerordentliche Strafmilderung des § 216 StGB ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das "Bestimmen" auch tatsächlich handlungsleitend war (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 8), ebenso wie sich umgekehrt die Strafschärfung etwa des Mordes aus Habgier gegenüber dem Totschlag nur rechtfertigen läßt, wenn das entsprechende, zum Mordmerkmal führende Motiv handlungsleitend war (vgl. BGH NJW 1981, 932, 933). Im vorliegenden Fall war es aber der Angeklagte, der aus eigenem Antrieb zur Tötung bereite Opfer gesucht hat und B. ist lediglich darauf eingegangen, um das von ihm erstrebte Ziel einer Penisamputation zu verwirklichen. Keineswegs ging es dem B. darum, selbst getötet zu werden. Ihm kam es nur auf die Penisamputation an. Aufgrund des hiervon erwarteten "ultimativen Hochgefühls" war für ihn das darauf folgende Geschehen "irrelevant" und der Tod "konnte" folgen (UA S. 22). Es war zudem der Angeklagte, der, als B. bereits wieder abreisen wollte, einen (zunächst) vergeblichen Überredungsversuch zum Weitermachen unternahm. Schon danach ist nicht davon auszugehen, daß ein für den Angeklagten handlungsleitender Todeswunsch des B. vorlag. Es handelte sich insoweit lediglich um ein Zugeständnis des Opfers an den Angeklagten, dem es im übrigen allein auf das formale Einverständnis des Opfers ankam (UA S. 25). Der Wunsch des B. nach Beginn des Tatgeschehens, daß kein Notarzt herbeigerufen werden und der Angeklagte ihn abstechen sollte, sobald er das Bewußtsein verloren hatte, kann nur als Ausführung der bereits vorher zwischen Täter und Opfer getroffenen gegenseitigen Vereinbarung verstanden werden, die beiden Beteiligten dazu dienen sollte, jeweils ausschließlich die eigenen Interessen zu verwirklichen. Schon deshalb weist die Verneinung der Voraussetzungen des § 216 StGB durch den Tatrichter keinen Rechtsfehler auf. Darauf, ob der Angeklagte, von dessen voller Schuldfähigkeit das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, ohnehin die Unwirksamkeit der "Einwilligung" des Tatopfers in seine Tötung (UA S. 200) erkannt hat, kommt es danach nicht an.
IV.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-09741
1BGHR: ja