Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 21
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom
Gründe
Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung () kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fundstelle(n):
FAAAC-09732
1Nachschlagewerk: nein