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BGH Urteil v. - 2 StR 259/01

Gesetze: StGB § 211 Abs. 2

Leitsatz

Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert.

Fundstelle(n):
UAAAC-09607

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