OFD Frankfurt am Main - S 7100 A - 82 - St 11

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft

Bezug: (BStBl 2004 I S. 240) (BStBl 2005 I S. 936)

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt hat der ( BStBl 2003 II S. 36) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu beurteilen ist (, BStBl 1980 II S. 622).

Bezogen auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für eine Personengesellschaft durch einen Gesellschafter aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung setzt ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Hierzu hat das (BStBl 2004 I S. 240) umfassend Stellung genommen (siehe auch Informationsdienst der hessischen Finanzverwaltung: Fachinformationen/Umsatzsteuer/Verwaltungsanweisungen/BMF-Schreiben/Kj. 2003/).

In Fortführung der geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat der ( BStBl 2005 II S. 730) entschieden, dass die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.

Hierzu hat das (BStBl 2005 I S. 936) Stellung genommen (siehe auch Informationsdienst der hessischen Finanzverwaltung: Fachinformationen/Umsatzsteuer/Verwaltungsanweisungen/BMF-Schreiben/Kj. 2005/).

Zusätzliche Hinweise:

1 Selbständigkeit und Leistungsbeziehungen
1.1 Organschaftliche Eingliederung der Komplementär-GmbH in die KG

Bei einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, ist von einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auszugehen. Durch die Beteiligung der KG an der GmbH liegt eine finanzielle Eingliederung vor.

Dies wird unter diesen besonderen Voraussetzungen auch nicht dadurch überlagert, dass die GmbH Ihrerseits Geschäftsführerin der KG ist und dadurch auf die Willensbildung des Organträgers einwirkt.

In der Folge werden die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der GmbH nicht selbständig erbracht.

1.2 Selbständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist

Ein bei der Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, wird mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH gegenüber dieser nicht selbständig tätig.

Aus der ertragsteuerlichen Würdigung der Tätigkeitsvergütung eines bei der Komplementär-GmbH als Geschäftsführer angestellten Kommanditisten (Mitunternehmers) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft abgeleitet werden.

Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dient dazu, die Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern möglichst anzunähern und daher die Tätigkeitsvergütung in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, so dass diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Dadurch wird keine Aussage zur Selbständigkeit getroffen.

1.3 Auswirkungen eines zwischen dem Kommanditisten (zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) und der KG geschlossenen Anstellungsvertrags auf die Leistungsbeziehungen bei der GmbH & Co. KG.

Wird bei einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführungstätigkeit nicht von der Komplementär-GmbH, sondern durch einen Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, wahrgenommen und wird hierzu zwischen diesem und der KG ein zivilrechtlich wirksamer Anstellungsvertrag geschlossen und von der KG eine Tätigkeitsvergütung unmittelbar an den Kommanditisten gezahlt, erbringt der Kommanditist auf schuldrechtlicher Grundlage eine Leistung gegen Sonderentgelt an die KG. Dadurch wird er gegenüber der KG selbständig tätig (vgl. Ausführungen in Teil A.1 des . BStBl 2004 I S. 240).

Wird in diesem Fall an die Komplementär-GmbH kein Sonderentgelt gezahlt, findet zwischen ihr und der KG mangels Entgelt kein Leistungsaustausch statt (vgl. Teil B erster Absatz des o. g. .

1.4 Gewinnvorabvergütung

Ergänzend zum Teil B, zweiter Absatz, ist eine Gewinnvorabvergütung auch dann als Sonderentgelt zu qualifizieren. wenn die Vergütung des Gesellschafters im Rahmen der Handelsbilanz zwar nicht als Aufwand gebucht wird, sich aber gleichwohl ergebnismindernd auswirkt.

1.5 Haftungsvergütungen

Eine Haftungsvergütung der Gesellschaft an die Gesellschafter wird grundsätzlich nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses gewährt. Sollte ausnahmsweise ein Sonderentgelt zu bejahen sein, ist die Leistung des Gesellschafters nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (siehe o. g. Teil B, letzter Absatz).

Ist ein Gesellschafter zur Geschäftsführung, Vertretung und Haftungsübernahme gegen Zahlung eines Sonderentgelts bestimmt, erbringt er hiermit eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Deshalb stellt die Zahlung einer speziell vereinbarten Haftungsvergütung, die sich bei der Gesellschaft ergebnismindernd auswirkt, in diesem Fall kein Sonderentgelt für die Haftungsübernahme, sondern zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführerleistung dar.

2 Rechnungserteilung an die Gesellschaft mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für zurückliegende Jahre
2.1 Besteuerung des geschäftsführenden Gesellschafters (Leistender)

Ist für das betreffende Jahr bereits eine Festsetzung erfolgt und ist sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) ergangen, so ist eine Änderung nach Maßgabe dieser Vorschriften durchzuführen.

In den übrigen Fällen schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (nach altem Recht: § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Ausstellung der Rechnung stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (). Dies gilt auch für Fälle, in denen bereits Festsetzungsverjährung bezüglich der originären Steuerschuld eingetreten ist, dann nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Rechnungsausstellung.

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Fundstelle(n):
NAAAC-09511