Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; BtMG § 30 a Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA-Base (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8); Schuld- und Strafausspruch werden dadurch, daß das Landgericht von einer Grenzmenge von 24 g MDMA-Base ausgegangen ist, jedoch nicht berührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAC-09193
1Nachschlagewerk: nein