Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 46 Abs. 3; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 250 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in 16 Fällen, wobei es in sechs Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom zu Recht darauf hingewiesen, daß das Landgericht im Fall II. 1. der Urteilsgründe die Verwendung der die Raubqualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden Waffe als bestimmenden Umstand
- entgegen § 46 Abs. 3 StGB - bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren herangezogen hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Wertungsfehler bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Danach kann die Einsatzstrafe nicht bestehen bleiben. Dies zieht auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe für den schweren Raub und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-08974
1Nachschlagewerk: nein