BGH Beschluss v. - 4 StR 515/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 69

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu auch ).

Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Hauptverhandlung vom vom Landgericht Münster ergangene Beschluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl. § 111a Rdn. 8).

2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fundstelle(n):
JAAAC-08643

1Nachschlagewerk: nein