Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 430 Abs. 1; StPO § 442 Abs. 1; StPO § 231 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 5; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Instanzenzug:
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die zu §§ 231 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde (RB S. 34 ff.) ist bereits unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision zur geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weder vollständig die im Gutachten des Sachverständigen Dr. R. festgestellten Befundtatsachen noch das Gutachten des den Angeklagten behandelnden HNO-Facharztes mit. Im übrigen erwähnt sie nicht, ob die Verhandlung am durch Pausen unterbrochen worden ist und wie lange diese andauerten; das pauschale Vorbringen zur Gesamtdauer des Verfahrens reicht allein nicht aus, um dem Revisionsgericht eine erste Nachprüfung auf Grund der Rechtfertigungsschrift zu ermöglichen (vgl. auch BGH StV 1984, 326).
2. Die Verfahrensrüge, der Antrag auf Vernehmung des Zeugen F. sei zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, ist ebenfalls - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Revision teilt die im Beweisantrag vom in Bezug genommenen Schreiben nicht mit. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, die Erheblichkeit der Beweisbehauptung (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 361) und somit den geltend gemachten Verfahrensfehler zu beurteilen.
3. Die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll des Rechtspflegers angebrachten, von der Rechtfertigungsschrift seines Verteidigers nicht miterfaßten Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAC-08612
1Nachschlagewerk: nein