BGH Urteil v. - 3 StR 226/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug:

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, zwei Menschen vorsätzlich erschossen und sich deshalb wegen Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht hat die tödlichen Schüsse als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und den Angeklagten wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Beweiswürdigung beanstandet.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagte Sh. verabredeten mit J. und R. ein Treffen am Goetheplatz in Hannover. Da er zuvor von J. und R. beleidigt und mit dem Tode bedroht worden war, bewaffnete sich der Angeklagte aus Angst mit einer halbautomatischen Kurzwaffe. Am Treffpunkt zog J. beim Aussteigen aus einem Pkw Audi eine halbautomatische Selbstladepistole, richtete sie auf den Angeklagten und ging gemeinsam mit R. schnellen Schrittes auf diesen zu. Der Angeklagte, der die Waffe in der Hand des J. bemerkte und sah, daß R. in seine Kleidung griff, ging davon aus, diese würden sogleich auf ihn schießen. Er zog deshalb seine Schußwaffe, entsicherte sie und richtete sie auf J. und R. , die unbeeindruckt weitergingen. Als sie den vorausgehenden Sh. passiert und sich dem Angeklagten bis auf eine Entfernung von zwei Metern genähert hatten, gab dieser innerhalb von ca. zehn Sekunden in Verteidigungsabsicht sieben Schüsse ab, um J. und R. zu töten. Der durch einen Rückenschuß verletzte J. flüchtete und warf seine Schußwaffe in der Nähe des Tatortes unter einen geparkten Pkw, bevor er kurz danach zusammenbrach. Der von zwei Schüssen in die Brust und den Unterbauch getroffene R. brach am Heck des Pkw Audi zusammen. Beide Tatopfer verstarben an den Folgen der erlittenen Schußverletzungen.

Der Angeklagte und Sh. haben den Sachverhalt im wesentlichen so geschildert, wie er festgestellt worden ist. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, die Einlassung, die sich durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht widerlegen lasse, habe sich jedenfalls insoweit bestätigt, daß J. eine Schußwaffe bei sich gehabt habe. Daraus lasse sich der Schluß ziehen, J. habe - wie vom Angeklagten und Sh. geschildert - die Schußwaffe gezogen und damit den Angeklagten bedroht. Zur Abwehr dieses Angriffs seien die mit direktem Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse auf R. und J. erforderlich und geboten gewesen.

2. Die von der Strafkammer angenommene Notwehrlage wird von den Feststellungen nicht getragen.

a) Ein tatsächlich bevorstehender lebensgefährlicher Angriff des R. auf den Angeklagten scheidet schon deshalb aus, weil dieser - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - unbewaffnet war. Die Befürchtung des Angeklagten, R. werde sogleich aus seiner Kleidung eine Schußwaffe hervorholen und auf ihn schießen, begründet keine objektive Notwehrlage. Vielmehr kommt beim äußeren Anschein eines Angriffs lediglich Putativnotwehr in Betracht, zu deren Voraussetzungen und Folgen sich das Urteil nicht verhält.

Die Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte bei der Schußabgabe - dem entscheidenden Zeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2) - irrig von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des R. auf sein Leben ausging und die lebensgefährlichen Schüsse zur Abwehr des Angriffs als letztes Mittel der Verteidigung für erforderlich und geboten hielt. Nach den Feststellungen gründete sich die Furcht des Angeklagten, R. werde sogleich eine Schußwaffe ziehen und auf ihn schießen, auf dessen Griff in die Kleidung in dem Moment, als er und J. nach Verlassen des Pkw Audi begannen, schnellen Schrittes auf ihn zuzugehen. Das weitere Verhalten des R. bei der Annäherung an den Angeklagten, insbesondere ob er die Hand weiter in der Kleidung beließ oder - ohne eine Waffe zu ziehen - wieder herausnahm, wird nicht mitgeteilt. Damit bleibt offen, ob der Angeklagte auch noch im Zeitpunkt der Schußabgabe mit einem bewaffneten Angriff des R. rechnen mußte.

b) Eine objektive Notwehrlage gegenüber J. ist wegen fehlender Feststellungen zum Ladezustand der von ihm geführten Pistole nicht belegt. Wenn die Waffe ungeladen gewesen sein sollte, hätte J. den Angeklagten tatsächlich nicht in lebensbedrohlicher Weise angegriffen. Dann käme auch insoweit lediglich Putativnotwehr in der Form eines Irrtums über das Maß der erforderlichen Verteidigung in Betracht, mit der sich die Urteilsgründe nicht befassen.

3. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung zum festgestellten Tatgeschehen als rechtsfehlerhaft.

An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zugrunde legen. Vielmehr muß er sich seine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung hat die Strafkammer mehrere Indizien, die auf einen von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht oder nur lückenhaft erörtert.

aa) Den Rückenschuß des J. hat die Strafkammer pauschal mit seinen möglichen Bewegungen im Rahmen des Tatablaufs erklärt. Dabei hat es die naheliegende Möglichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich J. aufgrund der Bedrohung durch den Angeklagten mit der Schußwaffe oder nach vorausgegangenen Schüssen auf R. bereits zur Flucht gewendet haben könnte und deshalb im Rücken getroffen wurde. In diesem Fall hätte J. den vom Angeklagten zunächst befürchteten lebensgefährlichen Angriff erkennbar aufgegeben, so daß zum Zeitpunkt der Schußabgabe keine (Putativ-) Notwehrlage mehr bestanden hätte (vgl. BGH NJW 1979, 2053; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 16). Auf einen solchen Geschehensablauf könnte auch hindeuten, daß J. nach den Feststellungen von seiner Schußwaffe keinen Gebrauch gemacht hat.

bb) Auch den Fundort der Leiche des R. , der gegen den vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf sprechen könnte, hat die Strafkammer nicht erkennbar in ihre Überlegungen einbezogen. Einerseits ist festgestellt, daß J. und R. nach dem Aussteigen aus dem Pkw Audi schnellen Schrittes - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt eine nicht unerhebliche Wegstrecke - auf den Angeklagten zugegangen waren, bevor dieser schoß. Andererseits brach R. , der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. infolge seiner Schußverletzungen sehr schnell handlungsunfähig war, am Heck des Fahrzeugs zusammen, wo er kurze Zeit später verstarb. Dies hätte Anlaß zur Erörterung geben müssen, ob R. noch in der Lage war, vom angenommenen Schußort zum Pkw zurückzugelangen und ob der Lageort der Leiche nicht eher mit einem Geschehensablauf vereinbar ist, bei dem auf ihn geschossen wurde, als er sich in der Nähe des Pkw Audi befand. Dafür könnte auch die Zerstörung der hinteren rechten Seitenscheibe des Fahrzeugs durch einen Schuß sprechen.

cc) Das Landgericht erörtert ferner nicht, ob sich Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten aus der Position des Mitangeklagten Sh. zum Zeitpunkt der Schußabgabe ergeben. Danach ging der unbewaffnete Sh. - leicht versetzt vor dem Angeklagten laufend - auf J. und R. zu. Der Angeklagte schoß erst, nachdem Sh. diese passiert hatte und sich hinter den Tatopfern in deren Nähe befunden haben muß. Damit befand sich der mit dem Angeklagten befreundete Sh. im Schußfeld und war durch die in schneller Folge abgegebenen Schüsse im höchsten Maße gefährdet.

dd) Nach den Feststellungen flüchtete der im Rücken getroffene J. in Richtung Goetheplatz. Weil er dabei an dem Angeklagten, der zuvor auf ihn geschossen hatte, vorbeigehen mußte, hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, daß ein solcher Geschehensablauf wenig plausibel ist.

b) Die Strafkammer durfte sich bei ihrer Beweiswürdigung nicht darauf beschränken, einzelne Belastungsindizien nur gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu überprüfen. Denn Belastungsindizien, die für sich genommen nicht geeignet sind, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, können doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die Überzeugung eines bestimmten, von der Einlassung abweichenden Geschehensablaufs vermitteln (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2000, 86). Deshalb bedarf es einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände.

4. Da ein Tötungsdelikt zum Nachteil von J. und R. mit dem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit stehen würde, war das Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-08524

1Nachschlagewerk: nein