Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 211 Abs. 2
Instanzenzug: LG Bielefeld vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung des Tatopfers beruhe auf niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Tötung aus Blutrache in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt angesichts der Sozialisation des in der Bundesrepublik aufgewachsenen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Daran ändert hier - wie das Landgericht eingehend dargelegt hat - seine noch bestehende gefühlsmäßige Bindung an kurdisch-jezidische Wertvorstellungen nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte bei Ausübung der Tat innerlich noch unter dem Eindruck des Anschlags auf seinen ältesten Bruder gestanden und ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veranlaßt hätte. Daß der Angeklagte in dieser Weise durch den von einem Verwandten des Tatopfers verübten Anschlag auf seinen Bruder, an dem das Tatopfer möglicherweise beteiligt war, noch persönlich betroffen war, hat das Landgericht aber gerade ausgeschlossen. Diese Wertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Bruder des Angeklagten den Anschlag, der Auslöser der Blutrache war, ohne schwerwiegende Verletzungen überlebt hat und der Anschlag im Zeitpunkt der Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAC-08469
1Nachschlagewerk: nein