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BGH Urteil v. - 4 StR 439/00

Gesetze: StGB § 263 Abs. 1

Leitsatz

Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 1611 Nr. 30
TAAAC-08388

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