BGH Beschluss v. - 3 StR 158/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Osnabrück

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpressung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-08247

1Nachschlagewerk: nein