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BGH Urteil v. - 4 StR 327/00

Gesetze: StGB 1998 § 226 Abs. 2

Leitsatz

1. § 226 Abs. 2 StGB ist nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifikations-tatbestand.

2. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Die Vorschrift ist - etwa nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar; die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1997, 233, 234) ist überholt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EAAAC-08114

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