BGH Beschluss v. - 4 StR 315/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG Stralsund vom

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 344 Rdn. 20).

a) Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und sieht in der Ablehnung einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge ist in nicht zulässiger Form erhoben, da die Revision den ablehnenden Beschluss der Kammer vom (Bl. 366, 381ff. III) weder in seinem Wortlaut noch in seinem wesentlichen Inhalt wieder gibt (Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 21).

b) Die Sachrüge ist nicht erhoben worden. Die Revisionsbegründung befasst sich ausschließlich mit dem o.a. Beweisantrag und seiner Ablehnung durch die Kammer. Ausführungen, die in irgendeiner Weise für die Geltendmachung der Verletzung sachlichen Rechts sprechen oder eine entsprechende Auslegung tragen könnten, enthält die Begründung nicht."

Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deswegen nicht entspricht, weil weder der vollständige Beweisantrag noch die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Schriftstücke mitgeteilt werden (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 32, 38 ff., 54).

2. Da sich der Senat mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 224/85 - und vom - 4 StR 425/00; Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 13). Für diese Entscheidung ist das Oberlandesgericht Rostock zuständig (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-08095

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