BGH Urteil v. - 4 StR 268/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 23 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 54 Abs. 1 Satz 1; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StGB § 211 Abs. 1; StGB § 251; StPO § 265; StPO § 354 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Sie beanstandet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und ist der Ansicht, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt hätte; außerdem greift sie das Urteil insoweit an, als darin eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint wurde.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er wendet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen Mordes und hilfsweise gegen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg; dagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Mai 2001 von dem späteren Tatopfer Josef G. ein Gutshaus nebst Hofgrundstück zum Preis von 850.000 DM, den er durch Bankkredit finanzierte. Außerdem kaufte er von ihm eine weitere Grundstücksfläche zum Preis von 250.000 DM, die seine Ehefrau als Weidegelände für die von ihr gezüchteten Island-Pferde nutzen wollte. Insoweit sollte die Eigentumsumschreibung nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen, die dem Notar gegenüber bis zum durch einen bankbestätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war; in der Zwischenzeit wurde das Gelände an den Angeklagten verpachtet. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung behielt sich der Verkäufer ein Rücktrittsrecht vor.

Im Jahre 2002 verschlechterte sich die finanzielle Situation des Angeklagten. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog er ab Januar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 460 Euro wöchentlich. Angesichts dessen sowie der monatlichen Kosten für die Finanzierung des Hauskaufs und für die Pferdezucht von insgesamt etwa 3.600 Euro war für ihn absehbar, daß er nicht in der Lage sein würde, den Kaufpreis für das Weidegelände von 127.822,97 Euro termingerecht aufzubringen. Er befürchtete, daß seine Ehefrau dann mit der gemeinsamen Tochter ausziehen würde, weil sie den Betrieb ihrer Pferdezucht zur Grundvoraussetzung des Zusammenlebens mit ihm gemacht hatte.

Spätestens am beschloß er, den Verkäufer zur Ausstellung einer Quittung über 125.000 Euro zu zwingen, die er dann dem Notar zum Nachweis der Kaufpreiszahlung zwecks Eigentumsübertragung vorlegen wollte. Den Differenzbetrag von 2.822,97 DM überwies er an diesem Tage auf das Konto des Verkäufers, wobei er den Vermerk "Restzahlung" hinzufügte, um dadurch den Eindruck zu erwecken, die "Hauptzahlung" sei anderweitig erfolgt. Am Vormittag des begab er sich zur Wohnung des Josef G. , um die Ausstellung der Quittung zu erpressen. Als Drohmittel führte er eine mit 9 Patronen geladene halbautomatische Selbstladepistole nebst 41 weiteren Patronen sowie einen Messerrohling mit einer Klingenlänge von 10 cm mit sich. Nachdem Josef G. den Angeklagten in die Wohnung eingelassen hatte, zwang ihn dieser unter Vorhalt der geladenen Pistole, eine Quittung über den Erhalt von 125.000 Euro auszustellen und zu unterschreiben. Als der Angeklagte danach die Wohnung wieder verlassen wollte, folgte ihm Josef G. in den Wohnungsflur, versetzte ihm dort einen Stoß und äußerte lautstark: "Damit kommst Du nicht durch, das lass' ich mir nicht gefallen" und: "Ich mache Dich fertig!". Aus Angst davor, Josef G. könnte im Falle seines Überlebens den Erwerb des Weidelandes erfolgreich verhindern und ihn wegen der soeben begangenen Tat anzeigen, entschloß sich der Angeklagte, ihn zu töten, und stach mit dem mitgebrachten Messer auf ihn ein.

In diesem Moment kam - für den Angeklagten überraschend - die 77jährige Jenny K. hinzu, die bei Josef G. zu Besuch war und den Angeklagten flüchtig kannte. Als sie sah, daß dieser auf Josef G. einstach, begann sie ebenfalls zu schreien. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, auch Jenny K. zu töten, um sie als Tatzeugin auszuschalten und zu verhindern, daß durch ihr Schreien Dritte auf das Geschehen aufmerksam wurden. In dieser Absicht versetzte er ihr fünf Messerstiche in den Oberkörper und den Bauch, aufgrund derer sie kurze Zeit darauf verstarb. Auf Josef G. stach er insgesamt 23 Mal ein, wobei die Strafkammer keine eindeutigen Feststellungen zu treffen vermochte, ob ein Teil dieser Stiche zeitgleich und abwechselnd mit denen erfolgte, die er Jenny K. versetzte. Auch Josef G. verstarb nach wenigen Minuten infolge der erlittenen Verletzungen.

Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte beide Opfer zur Verdeckung einer anderen Straftat, Josef G. darüber hinaus auch aus Habgier tötete.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewertung der Konkurrenzen durch das Landgericht.

a) Die Annahme des Landgerichts, die beiden Morde würden dadurch zu einer juristischen Handlungseinheit verbunden, daß sie sich in ihren Ausführungshandlungen mit der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge überschnitten, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Voraussetzung für die Tateinheit durch Klammerwirkung ist, daß die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und daß zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (vgl. Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 52 Rdn. 27, 29 m.w.N.).

aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß zwischen dem Mord an Jenny K. und der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge, die ihrerseits tateinheitlich mit dem Mord an Josef G. begangen wurde, Tateinheit besteht. Der Angriff des Angeklagten diente zwar nicht mehr der Erpressung selbst, sondern erfolgte, als diese bereits vollendet, wenngleich noch nicht beendet war. Auch in der Beendigungsphase kann aber der Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht werden, und zwar indem der Täter die Gewalt zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGHSt 38, 295 f.). So liegt der Fall hier: Durch die Tötung der Frau K. wollte der Angeklagte nicht nur eine Tatzeugin beseitigen, sondern auch seine ungestörte Flucht vom Tatort ermöglichen, ohne daß Dritte durch die Schreie der Frau auf ihn aufmerksam werden würden.

bb) Die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge ist jedoch nicht geeignet, die beiden Morde zur Tateinheit zu verklammern, weil es an einer zumindest annähernden Wertgleichheit fehlt. Der Wertevergleich ist nicht nach einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 16). Gegenüber den Morden mit der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB ist die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge nicht annähernd wertgleich. Das Delikt hat lediglich das Versuchsstadium erreicht, wobei es zweifelhaft erscheint, inwieweit der Angeklagte mit der erpreßten Quittung sein eigentliches Ziel, den Eigentumserwerb des Weidelandes, überhaupt hätte erreichen können, da nach dem notariellen Kaufvertrag die vollständige Kaufpreiszahlung durch einen bankbestätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war. Bei einer daher naheliegenden Milderung des Strafrahmens des § 251 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB würde an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren treten. Die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge ist daher gegenüber den beiden Morden eine minder schwere Straftat. Als solche hat sie nicht die Kraft, mehrere schwere Straftaten zur Tateinheit zusammenzufassen (vgl. BGHSt 23, 141, 149, 31, 29, 31). Es würde der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen, wenn eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur dadurch verlieren sollte, weil sie mit einem Teil einer weniger schweren Tat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere Straftat herangeführt wird.

b) Auch soweit das Landgericht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (vgl. BGHSt 10, 230, 231; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 1, 9; vgl. auch Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 10 f. m.w.N.). Ausnahmsweise kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 2001, 219, 220; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1); sie ist dann anzunehmen, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene.

Hier erfolgten die Angriffe auf die beiden Opfer zwar in engem zeitlichem Zusammenhang; auch vermochte das Landgericht nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte nicht durchgehend nur einem Opfer zugewandt, sondern teilweise im Wechsel auf beide eingestochen hat. Es fehlt hier aber an dem verbindenden subjektiven Element, da sich der Angeklagte zur Tötung von Jenny K. erst entschlossen hat, nachdem sie - für ihn überraschend - hinzugekommen ist, als er bereits mit Tötungsvorsatz auf Josef G. eingestochen hat. Der in Tötungsabsicht geführte Angriff auf das zweite Opfer beruhte mithin auf einem selbständigen, aufgrund veränderter Tatsituation gefaßten Entschluß, der die Wertung als einheitliches, zusammengehöriges Tun unter den gegebenen Umständen nicht zuläßt (vgl. BGH NStZ 1993, 234, 235).

c) Nach alldem besteht zwischen den jeweils tateinheitlich mit der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge begangenen Morden an Josef G. und an Jenny K. Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte bereits durch die Anklageschrift darauf hingewiesen worden ist.

2. Die Schuldspruchänderung macht eine Änderung des Strafausspruchs erforderlich. Diese kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, da hier nur die Verhängung absolut bestimmter Strafen in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 8). Er erkennt für beide Taten jeweils auf die in § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe sowie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.

3. Die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs hat hier keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld.

Das Landgericht hat unter umfassender Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit in noch vertretbarer Weise eine besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Menschen ermordet und damit - neben einer versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge - "zweimal den [Tatbestand] des Mordes" erfüllt, hinsichtlich der Tötung des Josef G. zwei Mordmerkmale (Habgier und Verdeckungsabsicht) verwirklicht und beide Morde mit außergewöhnlicher Brutalität ausgeführt hat. Dennoch hat das Schwurgericht die Feststellung der besonderen Schuldschwere nicht für geboten erachtet, weil der bis dahin unbestrafte, weitgehend geständige Angeklagte zur Tatzeit in eine Lebenskrise geraten war und es sich bei den Taten um Spontantaten gehandelt hat, zu welchen sich der Angeklagte "in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang aufgrund von Augenblicksentwicklungen" entschlossen hat.

Das Landgericht hat damit alle für die Beurteilung der besonderen Schuldschwere maßgeblichen Umstände bedacht; seine Wertung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGHSt 40, 360, 370; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, 11, 23). Die vom Senat vorgenommene Änderung des Konkurrenzverhältnisses hat für den Schuldumfang keine Bedeutung; sie kann deswegen hier auch kein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der besonderen Schwere der Schuld sein.

4. Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision einen Teilerfolg erzielt hat, hält es der Senat nicht für unbillig, die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Revisionsgerichts gelautet hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 70). Hier wollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ersichtlich über eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses die Feststellung der besonderen Schuldschwere erreichen. Dieses Ziel hat sie verfehlt.

III.

Revision des Angeklagten

Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführt hat, unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fundstelle(n):
PAAAC-08025

1Nachschlagewerk: nein