BGH Beschluss v. - IX ZR 85/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 552a

Instanzenzug: LG Arnsberg 2 O 184/03 vom OLG Hamm 31 U 182/03 vom

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom in dieser Sache Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373) von dem (ZIP 1999, 1638) ab. Denn auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom angeführten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses abhänge (BAG aaO S. 1640; ebenso z.B. auch , VersR 2003, 1021). Danach konnte der Verwalter das Bezugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsvertraglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache - nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Fundstelle(n):
IAAAC-07962

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein