BGH Beschluss v. - 4 StR 173/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 177 Abs. 1 a.F.; StGB § 177 Abs. 2 a.F.; StGB § 46 a; StGB § 49 Abs. 1

Instanzenzug: LG Bielefeld vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zunächst geprüft, ob allgemeine Strafmilderungsgründe die Annahme minder schwerer Fälle nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre) rechtfertigen. Dies hat es jeweils für sich gesehen mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. Im Anschluß hat es die Anwendbarkeit des § 46 a StGB bejaht, von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Bemessung der Einzelstrafen den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten) zugrunde gelegt. Hierbei hat das Landgericht jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nicht bedacht, daß das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes bereits für sich allein oder - was hier ausschließlich in Betracht kommt - zusammen mit den festgestellten sonstigen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründen kann (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 50 Rdn. 4 ff.).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß der Mangel sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe keinen näheren Aufschluß darüber geben, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Angeklagte dem Tatopfer gegenüber um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-07813

1Nachschlagewerk: nein