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BGH Urteil v. - 5 StR 92/01

Gesetze: StGB § 339

Leitsatz

Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt.

Fundstelle(n):
AAAAC-07609

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