Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:
"Zutreffend beanstandet die Revision die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2), weil die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Heroin "zum gewinnbringenden Verkauf nach Berlin" gebracht (UA S. 6), im Urteil nicht belegt ist. Daß dieser Angeklagte eigennützig handelte, läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. ) nicht entnehmen.
Da nicht auszuschließen ist, daß zusätzliche Feststellungen getroffen werden können, muß die Sache vom Landgericht neu verhandelt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
Fundstelle(n):
AAAAC-07285
1Nachschlagewerk: nein