BGH Beschluss v. - 5 StR 377/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 46 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Vergehen des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.

Die gegen den Angeklagten aus den Einzelstrafen (in sieben Fällen je ein Jahr, in einem Fall ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bei Zumessung der Strafe berücksichtigt hat, welche berufsrechtlichen Folgen die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe haben kann. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit 1987 niedergelassener Allgemeinarzt. Angesichts des Gewichts der abgeurteilten Straftaten und der Höhe der verhängten Strafe geht der Senat davon aus, daß dem Angeklagten nach § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung die Approbation entzogen werden wird. Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).

Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Strafmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23). Im vorliegenden Fall war die Erörterung dieses Gesichtspunktes jedoch schon deshalb geboten, weil - wie dem Landgericht bekannt war - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Ärztekammer bereits disziplinarische Vorermittlungen mit dem Ziel eingeleitet hatte, dem Beschwerdeführer die Approbation zu entziehen. Auch im Hinblick auf die besondere Berufsbezogenheit der vorliegenden Straftaten mußte das Landgericht den sicher zu erwartenden Verlust der Approbation miterwägen. Der Senat schließt zwar aus, daß sich der Rechtsfehler bereits bei Zumessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Trotz des zugleich vorliegenden massiven Verstoßes gegen die ärztlichen Berufspflichten läßt sich dies aber bei Bildung der Gesamtstrafe nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Das angefochtene Urteil war deshalb insoweit aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-07223

1Nachschlagewerk: nein