BGH Beschluss v. - 5 StR 263/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Chemnitz vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. insoweit BGHSt 48, 161, 168; ).

Fundstelle(n):
DAAAC-07031

1Nachschlagewerk: nein