BGH Beschluss v. - 5 StR 124/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 302 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am bei den Justizbehörden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch einen am eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragt, die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren. Seine Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt:

"1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte Rechtsanwalt H - einer der Verteidiger des Angeklagten - während der Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit einer Dolmetscherin:

,Wir verzichten auf die weitere Rechtsmittelbelehrung und auf Rechtsmittel und nehmen das Urteil an.'

Dann stimmten Rechtsanwalt R und der Angeklagte zu.

Die Erklärungen wurden ,laut diktiert, übersetzt und genehmigt'.

2. Dieser Verzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirksam.

a) Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH StV 1994, 64; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15).

b) Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende Sprachkenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. Beschlüsse vom - 1 StR 45/99 - und - 1 StR 124/93 -).

Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.

Die Strafkammer hatte Dolmetscher für die portugiesische Sprache zugezogen. Rechtsanwalt H verfügt überdies ebenfalls über entsprechende Sprachkenntnisse.

Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, eine ausreichende Verständigung mit der Dolmetscherin und seinen Verteidigern sei nicht möglich gewesen, ist dies nicht glaubhaft.

Aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt H vom folgt, daß Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten problemlos möglich waren und daß der Angeklagte etwaige Unzulänglichkeiten auch nicht beanstandet hat.

Ferner ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht, daß der Angeklagte - wie nun behauptet wird - fortwährend angezeigt habe, daß die Verständigung nicht ausreiche.

Vielmehr belegt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht S vom das Gegenteil.

Entsprechendes gilt für die dienstliche Erklärung von Staatsanwalt F vom .

c) Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung erklärt (vgl. BGH NStZ 2000, 96).

Nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls und der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S und des Staatsanwalts F steht fest, daß eine Absprache nicht erfolgt ist.

3. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist."

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Verteidigerin Rechtsanwältin Ha , die im Verfahren vor dem Landgericht nicht mitgewirkt hat, nunmehr geltend macht, eine "lebensnahe Betrachtungsweise" ergäbe, daß ihres "Erachtens eine Absprache über die Beendigung des Hauptverfahrens ... evident" sei, vermag dies nicht die Angaben in den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S und des Staatsanwalts F einem ernsthaften Zweifel auszusetzen.

Im übrigen hätte eine Urteilsabsprache, wenn sie denn erfolgt wäre und eine qualifizierte Belehrung unterblieben wäre, lediglich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung (BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschl. vom - GSSt 1/04 - veröffentlicht erst nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in vorliegender Sache; ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-06875

1Nachschlagewerk: nein