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BGH Beschluss v. - 4 StR 79/01

Gesetze: StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

Leitsatz

Erzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen (Vergewaltigung), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn weitere entwürdigende Umstände die "besondere Erniedrigung" des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluß an BGH NJW 2000, 672).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-06786

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