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BGH Urteil v. - XII ZR 85/98

Gesetze: BGB § 209; BGB § 211; BGB § 225; ZPO § 485

Leitsatz

a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen den anderen Streitgenossen anordnet und der Kläger das Verfahren erst nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiterbetreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAC-06744

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