Leitsatz
[1] Ergänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfechtungsklage) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in einem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner Klage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Senatsurteils vom - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955).
Gesetze: ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 640; BGB § 1599 Abs. 1
Instanzenzug: AG Mainz
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er nicht der Vater der Beklagten ist. Er und die Mutter der Beklagten haben am geheiratet. Am wurde die Beklagte geboren. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde durch Urteil des Familiengerichts vom geschieden.
Der Kläger hatte bereits in einem früheren Statusverfahren versucht, seine Vaterschaft mit der Begründung anzufechten, die Mutter der Beklagten - seine damalige Ehefrau - habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu H. gehabt. Das Familiengericht hatte die damalige Klage unter Berufung auf das Senatsurteil vom (XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955) nach der Vernehmung von Zeugen - ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen - abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine Umstände nachweisen können, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken. Eine Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg; das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Der Kläger stützt die vorliegende Statusklage erneut auf die Behauptung, die Mutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu H. unterhalten. Er trägt vor, nach Erlaß des Berufungsurteils in dem Vorverfahren habe er ermittelt, daß H. inzwischen verstorben sei. Er habe aber Kontakt mit dessen Witwe aufnehmen können. Diese habe ihm berichtet, daß die Mutter der Beklagten mehrmals bei ihr - der Zeugin - angerufen und in dem Gespräch eingeräumt habe, daß sie den Mann der Zeugin liebe. Wegen dieses Verhältnisses sei es häufiger zu Handgreiflichkeiten zwischen den Eheleuten H. gekommen.
Das Familiengericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils stehe entgegen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Mutter der Beklagten ist in den Vorinstanzen nicht beteiligt worden.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist erforderlich, weil das Verfahren der Vorinstanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheilbaren Verfahrensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist ein Elternteil - hier: die Mutter der Beklagten - in einem Statusprozeß, an dem er - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist, in der Weise zu beteiligen, daß er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Er kann dann der einen oder der anderen Partei als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von Amts wegen vorzunehmende (Musielak/Borth, ZPO 3. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 5) Beiladung des nicht als Partei beteiligten Elternteils haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer zwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (§ 547 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts wegen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurückverweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (Senatsurteil vom - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 881 f.; - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluß vom - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in MünchKomm-ZPO aaO § 551 Rdn. 14).
Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO a.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht (Senatsurteil vom aaO S. 882 und aaO S. 495). Die Mutter hat einen Anspruch darauf, schon in den Tatsacheninstanzen beteiligt zu werden, damit ihr auf diese Weise jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Es ist zumindest nicht von vornherein auszuschließen, daß das Berufungsgericht andere oder ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen hätte, die für die Entscheidung relevant sein könnten, wenn es die Mutter der Beklagten ordnungsgemäß beteiligt hätte (Senatsbeschluß vom aaO m.N.).
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Nach der Rechtsprechung des Senats reicht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage (nach früherer Terminologie: Ehelichkeitsanfechtungsklage) des Ehemannes das Vorbringen, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes und seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, nicht aus. Der Kläger muß vielmehr Umstände vortragen und notfalls beweisen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes zu wecken und die die Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen (Senatsurteil vom aaO). Auf dieser Rechtsprechung beruhte das im Vorprozeß ergangene Berufungsurteil. Dem Kläger, der schon im Vorprozeß geltend gemacht hatte, seine geschiedene Ehefrau - die Mutter der Beklagten - habe in der Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhalten, war es nicht gelungen, Tatsachen nachzuweisen, die geeignet waren, einen solchen Verdacht zu rechtfertigen.
In dem erwähnten Urteil vom hat sich der Senat u.a. mit einem Argument der Gegenmeinung auseinandergesetzt, die geltend gemacht hatte, der Ehemann könne in eine schwierige Situation geraten, wenn er einen gewissen Verdacht habe, aber nicht wisse, ob dieser Verdacht ausreichend sei. Warte er mit der Erhebung der Anfechtungsklage ab, laufe er Gefahr, die Anfechtungsfrist zu versäumen. Erhebe er die Anfechtungsklage, müsse er befürchten, sein Anfechtungsrecht ohne Klärung der Abstammung endgültig zu verlieren, wenn das Gericht die Klage abweise, weil es die Verdachtsmomente für nicht ausreichend ansehe.
Diesem Argument hat der Senat entgegengehalten, die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils seien eingeschränkt, wenn sich aus den Gründen ergebe, daß das Gericht seine Entscheidung bewußt nur auf einen bestimmten Gesichtspunkt gestützt und einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt bewußt außer Betracht gelassen und nicht geprüft habe. Wenn eine Ehelichkeitsanfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen worden sei, der Kläger habe keine Umstände dargetan, die Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, und deshalb sei ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durchsetzbar, dann sei über die Abstammung selbst nicht rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes, die auf neue, nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses hervorgetretene Umstände gestützt werde, stehe deshalb die Rechtskraft eines so begründeten Urteils nicht entgegen (Senatsurteil vom aaO S. 956 f. m.w.N.).
Aus diesen Ausführungen, an denen festzuhalten ist, schließt die Revision zu Unrecht, daß ein Kläger, dessen Statusklage in einem Vorprozeß aus den dargelegten Gründen abgewiesen worden ist, diese Statusklage ohne weiteres wiederholen kann, wenn er nur den schon im Vorprozeß vorgetragenen Sachverhalt durch neue Einzelheiten ergänzt.
Würde man dem folgen, so hätte das im Vorprozeß ergangene Urteil praktisch keine Rechtskraftwirkungen. Dies ist jedoch nicht richtig. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand (Musielak/Musielak, aaO § 322 Rdn. 16 m.N., auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Fn. 30). Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117, 1, 5 m.N.). Der Streitgegenstand des Vorprozesses ergab sich demnach aus dem Antrag des Klägers, den Status des beklagten Kindes durch Gestaltungsurteil zu ändern, und dem hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt, zu dem als Kern gehörte, die Mutter des beklagten Kindes habe während der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu H. unterhalten.
Über diesen Streitgegenstand ist in dem Vorprozeß aber nicht uneingeschränkt entschieden worden. Es ist weder positiv noch negativ über die Abstammung - den Status - des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber, daß der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtige, ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht im Prozeß durchzusetzen (Senatsurteil vom aaO S. 956).
Entsprechend dieser eingeschränkten Entscheidung über den Streitgegenstand sind auch die in dem Senatsurteil vom angesprochenen objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils zu bestimmen. In materielle Rechtskraft ist somit der Ausspruch erwachsen, der Kläger könne aufgrund des "abgeurteilten" Lebenssachverhaltes ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durchsetzen.
Eine zweite Anfechtungsklage desselben Klägers wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Darlegung eines "Anfangsverdachts" auf einen neuen, selbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zutage getretenen Lebenssachverhalt gestützt wäre. Zu der Annahme, es liege ein neuer, selbständiger Lebenssachverhalt vor, genügt es aber nicht, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Vorprozesses lediglich abgewandelt, ergänzt oder korrigiert wird ( - NJW 1995, 967, 968; Musielak/Musielak aaO § 322 Rdn. 18, jeweils m.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann es erst recht nicht ausreichend sein, wenn der Kläger für seine schon im Vorprozeß aufgestellte Behauptung, die Mutter der Beklagten habe in der Empfängniszeit ein Verhältnis zu H. unterhalten, lediglich eine neue Zeugin benennt. Das gilt auch dann, wenn er durch diese Zeugin im Vorprozeß nicht vorgetragene Tatsachen beweisen will, die lediglich als Indiztatsachen zum Nachweis der Richtigkeit seiner schon im Vorprozeß aufgestellten Behauptung dienen sollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAC-06660
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein