BGH Urteil v. - XII ZR 217/98

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 705; BGB § 564; BGB § 558 a.F.; BGB § 558 Abs. 1 a.F.; PAB § 11; PAB § 33 Abs. 1; PAB § 33 Abs. 2; PAB § 33 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: OLG Nürnberg

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten die Kosten für den Rückbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, schloß am 8./ mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma H. , einen Gleisanschlußvertrag.

Die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) lauten auszugsweise:

"§ 11 Vermietung von Gelände, Stoffen und Anlagen

Stellt die Bundesbahn für den Anschluß Gelände, Stoffe oder Anlagen zur Verfügung, so ist dafür eine Miete zu zahlen.

§ 32 Kündigung des Gleisanschlußvertrages

Jeder Vertragspartner kann den Gleisanschluß schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, besonders dann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Belastungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht zugemutet werden können."

§ 33 Wegräumen des Anschlusses

(1) Bei Beendigung des Gleisanschlußvertrages steht es der Bundesbahn frei, den bestehenden Zustand ihrer Bahnanlagen beizubehalten oder den früheren Zustand wiederherzustellen. Kündigt die Bundesbahn den Gleisanschlußvertrag aus einem der Gründe in ... oder in § 32 (1) 2. Halbs., so trägt der Anschließer die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes. ...

(2) Der Anschließer hat die von ihm im Anschluß auf Bundesbahngelände geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzuräumen und den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn nicht die Bundesbahn die Überlassung dieser Anlagen gegen Erstattung des Zeitwertes verlangt.

Am übernahmen die Beklagten, vertreten durch die Firma A. Hi. GmbH & Co. KG (im folgenden Firma Hi. ), im Einverständnis mit der Klägerin die Rechte und Pflichten der Firma H. aus dem Gleisanschlußvertrag.

Mit Schreiben vom , gerichtet an die Firma Hi. , diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, kündigte die Klägerin den Gleisanschlußvertrag zum und forderte zum Rückbau des Anschlußgleises auf. Die Beklagten widersprachen der Kündigung aus sachlichen Gründen und erwiderten am unter anderem:

"Aufgrund der Kündigung obläge es nun uns, die bahntechnischen Anlagen zu unseren Lasten zu entfernen. Dieser Verpflichtung widersprechen wir aus folgenden Gründen: Wir sind der Ansicht, daß durch dieses Vorgehen nur die Beseitigungskosten auf uns abgewälzt werden sollen ... Wären wir nämlich auf die Verpflichtung zu einem entsprechenden Wagenladungsaufkommen hingewiesen worden, hätten wir den Anschlußvertrag in jedem Falle abgelehnt. Wir lehnen daher die Übernahme der Kosten für die Beseitigung der bahntechnischen Anlagen ab."

Mit Schreiben vom kündigte die Klägerin erneut, und zwar zum , und wies ausdrücklich darauf hin, daß die Kündigung gegenüber den Beklagten erfolge, da diese Vertragspartner seien und nicht die Firma Hi. . Am setzte die Klägerin eine "letzte Frist" zum Rückbau bis .

Ihre am eingegangene Klage, mit der die Klägerin von den Beklagten für den Rückbau des Anschlußgleises als Gesamtschuldner die Zahlung von 66.240 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin die darüber hinaus beim Rückbau des Anschlußgleises erforderlich werdenden Kosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Grundurteils und zur Zurückweisung der Berufung.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Kündigung vom zum , aus der das Landgericht die Verjährung ableite, sei unwirksam. Die Kündigung sei an die Firma Hi. gerichtet, die jedoch nicht Vertragspartner des Gleisanschlußvertrages sei. Dies seien vielmehr die Beklagten als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Gemäß §§ 564, 705 BGB müsse der Ausspruch der Kündigung allen Gesellschaftern gegenüber erklärt werden. Das Kündigungsschreiben vom erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es handle sich nicht nur um eine unschädliche Falschbezeichnung. Die Kündigung sei an die falsche Person gerichtet; wirksam sei erst die zweite Kündigung. Bei Anwendung des § 558 BGB a.F. ende die Verjährungsfrist von sechs Monaten am . Die am eingegangene Klage habe die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen. § 558 BGB a.F. finde im übrigen auf die Verpflichtung der Beklagten, die Wiederherstellungskosten gemäß § 33 Abs. 1 PAB zu tragen, keine Anwendung. Auf den Gleisanschlußvertrag seien die Vorschriften des Mietrechts nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die vertraglich übernommene Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Mietsache.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt die Vorschrift des § 558 BGB a.F. zur Anwendung mit der Folge, daß der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.

a) Nach § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Diese kurze Verjährung soll zwischen den Parteien des Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei Rückgabe erreichen (BGHZ 98, 235, 237). Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 558 BGB weit ausgedehnt. Auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährung des § 558 BGB (BGHZ 128, 74, 79). Dazu gehören auch solche, die darauf beruhen, daß der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertrages umgestalten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten Zustandes verpflichtet ist (BGHZ 86, 71, 77, 78).

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gleisanschlußvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist. Jedenfalls enthält er - soweit es um den Rückbau der auf dem Gelände der Klägerin verlegten Anlage geht - mietvertragliche Elemente, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. geboten erscheinen lassen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin überließ in ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu einer - wenn auch eingeschränkten - Nutzung, und zwar zur Herstellung und Nutzung von Gleisanlagen, die ausschließlich dem Gleisanschluß dienten. Nach § 11 der PAB hat der Anschließer dafür "Miete" zu zahlen. Er trägt die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 33 Abs. 1 PAB). Nach § 33 Abs. 2 hat er die von ihm im Anschluß auf Bundesbahngelände geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzuräumen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes eines mietweise überlassenen Grundstücks. Auf einen solchen Anspruch ist § 558 BGB a.F. nach seinem Sinn und Zweck anzuwenden.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts widerspricht die Entscheidung des Reichsgerichts vom (RGZ 97, 19, 21) dieser Auffassung nicht. Das Reichsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gleisanschlußvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist und ob deshalb nach dem damaligen Preußischen Recht Stempelsteuer anfiel. Mit der Frage, ob die Rückbauverpflichtung mietvertragliche Bezüge aufweist, brauchte sich das Reichsgericht nicht zu befassen.

c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung der Klägerin vom zum sei an die falsche Partei gerichtet und deshalb unwirksam, ist unzutreffend. Sie bindet den Senat nicht, da das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt und den Grundsatz nicht beachtet hat, daß Willenserklärungen vom Empfängerhorizont her auszulegen sind (BGHZ 103, 275, 280).

Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber von Anfang an nicht selbst aufgetreten. Sie wurden während der gesamten Vertragsverhandlungen und beim Vertragsabschluß durch die mit ihnen weitgehend personengleiche Firma A. Hi. GmbH & Co. KG vertreten, für die deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, handelte. In sämtlichen Schreiben der Beklagtenseite ist im Briefkopf die Firma Hi. genannt. Wenn die Klägerin sich an die Firma Hi. wandte und den von dieser für die Beklagten geschlossenen Vertrag kündigte, dann ist davon auszugehen, daß die Klägerin den Vertrag gegenüber der Firma Hi. als Vertreterin der Beklagten kündigen wollte. Der Geschäftsführer der Firma Hi. , der Beklagte zu 3, mußte die Erklärung so verstehen und hat sie auch so aufgefaßt. Das ergibt sich aus seinem Erwiderungsschreiben vom , in dem er deutlich macht, daß er die Beklagten als Adressaten der Kündigung ansah, er im Namen der Beklagten aber aus sachlichen Gründen mit der Kündigung nicht einverstanden war. Selbst wenn man dies anders sähe, könnte sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit ihrer ersten Kündigung berufen, da ein solches Verhalten treuwidrig wäre.

Bei Einreichung der Klage am war der Anspruch aus § 33 Abs. 2 PAB auf Rückbau somit verjährt. Der Erfüllungsanspruch konnte nicht mehr in einen Schadensersatzanspruch übergehen (BGHZ 104, 6). Soweit es um den Rückbau der Weiche geht, kommt ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 PAB in Betracht. Danach sollten die Anschließer bei Rückbau durch die Klägerin selbst die dabei anfallenden Kosten erstatten. Auch auf diesen Anspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. anzuwenden. Die Weiche ist zwar in das allgemeine Schienennetz eingebaut worden, jedoch ausschließlich, um den Gleisanschluß der Beklagten zu ermöglichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-06498

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein