BGH Beschluss v. - XII ZR 173/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 712; ZPO § 314; ZPO § 716; ZPO § 321

Instanzenzug:

Gründe

Das Begehren der Beklagten ist unbegründet.

Der Senat ist in dem Beschluß vom davon ausgegangen, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie verweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom . Das Berufungsgericht hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten Antrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Entscheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen Antrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsverfahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend beurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß vom im einzelnen ausgeführt.

Aber selbst wenn dem Schriftsatz vom die Ankündigung eines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der Beklagten nicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. Musielak/ Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die Beklagte keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt.

Hätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächst fristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragen müssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-06430

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein