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BGH Beschluss v. - XII ZB 121/00

Gesetze: ZPO § 3; ZPO § 511 a; ZPO § 519 b Abs. 2

Leitsatz

Hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert nach §§ 2, 3 ZPO mit nicht mehr als 1.500 DM festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, so kann eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO auf neue Tatsachen, die für die Festsetzung des Beschwerdewertes von Bedeutung sind, nur gestützt werden, wenn dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler zur Last fällt.

Fundstelle(n):
SAAAC-05967

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