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BGH Urteil v. - XI ZR 83/01

Gesetze: Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1; Lugano-Übk Art. 22 Abs. 3; EuGVÜ Art. 6 Nr. 1; EuGVÜ Art. 22 Abs. 3

Leitsatz

a) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt ebenso wie die des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ einen dem Art. 22 Abs. 3 LugÜ/EuGVÜ entsprechenden Zusammenhang der Klagen voraus.

b) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2002 S. 170 Nr. 4
DB 2002 S. 789 Nr. 15
CAAAC-05887

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