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BGH Urteil v. - XI ZR 63/01

Gesetze: VerbrKrG § 1 Abs. 1; VerbrKrG § 6 Abs. 2

Leitsatz

a) Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein.

b) Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG; etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2550 Nr. 50
DB 2001 S. 2708 Nr. 51
DStR 2002 S. 141 Nr. 4
SAAAC-05860

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