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BGH Urteil v. - XI ZR 213/00

Gesetze: BGB § 812; BGB § 818 Abs. 3; BörsG § 53; BörsG § 55; BörsG § 57

Leitsatz

Ein Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleisteten Kaufpreis gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordert, muß sich nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der Optionsscheine erlangten Erlös anrechnen lassen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 1192 Nr. 22
RAAAC-05574

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