Zulageberechtigung für nachträgliche Herstellungskosten zum Festpreis nach schuldrechtlichem Erwerb
Leitsatz
Wann Herstellung oder Erwerb vorliegt bzw. wer Hersteller und Erwerber ist bestimmt sich für das Investitionszulagenrecht
nach den für das Einkommensteuerrecht entwickelten Grundsätzen.
Im Fall doppelter Geltendmachung regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 (erst) in der Fassung des SteuerbereinG 1999 den Vorrang
des jeweiligen Rechtsvorgängers. Dieser Vorrang ist für die Finanzbehörden verbindlich, ungeachtet eventuell zwischen den
Berechtigten getroffener zivilrechtlicher Vereinbarungen.
Der Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 setzt die unabdingbare fünfjährige entgeltliche Überlassung
zu Wohnzwecken gerade durch die Person des Anspruchsberechtigten nicht voraus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 59 Nr. 1 TAAAC-05517
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