Pensionszusage bei neu gegründeter Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ihrem Geschäftsführer
eine Pension erst dann zusagen, wenn er die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers ebenso wie die künftige
wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig
abzuschätzen vermag.
Nur bei solchen Unternehmen, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die Ertragserwartungen
aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können, entfällt das Erfordernis einer
Probezeit für den Geschäftsführer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-05507
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